Gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sonstige Aufgaben werden nicht wahrgenommen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Erbringung von Planungsleistungen gemäß den
Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI), insbesondere gestaltende,
technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken
oder Städtebau, darüber hinaus Gesamtplanung von
Bauprojekten.
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Betrieb eines Architekturbüros mit allen Leistungen,
die den Leistungsbildern der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) entsprechen;
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Erbringung von Architektenleistungen entsprechend
Art. 1 Bayerisches Architektengesetz und Planungs-
leistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorar-
ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI);
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Gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung
von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleis-
tungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sonstige Auf-
gaben werden nicht wahrgenommen;
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Gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
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Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 - 3 und Abs. 4 sowie Abs. 6 BauKaG. Insbesondere gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken sowie Planungs-leistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unter Beachtung der für Berufsangehörige nach dem Baukammerngesetz bestehenden Pflichten.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Übliche Tätigkeitsbereiche von Ingenieuren, insbesondere Masterplanung und Projektmanagement sowie Erbringung von Planungsleistungen nach den Leistungsbildern des § 15 HOAI. Dies umfasst Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung sowie Sachverständigentätigkeit und Mitwirkung bei Forschungs- und Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Ingenieurwesens sowie gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau. Ebenfalls umfasst ist Vertretung des Auftraggebers
bei Aufgaben, die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024