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Die Lücke bei der Bestattungsvorsorge: Wunschvorstellung vs. Kostenfaktor
Lebensversicherung von 1871 a.G.: München (ots) - Zu einem würdevollen Begräbnis gehört für meh... mehr ... 30. Oktober 2024
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Lebensversicherung von 1871 a.G.: München (ots) - Bereits zum vierten Mal in Folge beleuchtet der F... mehr ... 24. Oktober 2024
Am Montag (7. Oktober) gegen 12.10 Uhr ereignete sich auf der A8, Fahrtrichtung München, zwischen d... mehr ... 7. Oktober 2024
Wer nachhaltig wirtschaftet und das auch transparent nachweisen kann, verscha... mehr ... 26. September 2024
Genpact Ltd.: München (ots/PRNewswire) - STADA nutzt die Expertise von Genpact in den Bereichen Dat... mehr ... 12. September 2024
Die Blumen- und Gartenfreunde München-Obermenzing e.V. laden am Mittwoch, 4. September, zu einem Vo... mehr ... 28. August 2024
Eine Schlauchbootfahrt auf der Isar endete am Wochenende für eine 25- und eine 37-Jährige aus Mün... mehr ... 25. August 2024
Electrochaea GmbH: PRESSEMITTEILUNG Electrochaea mit dem „AD and Biogas Industry Award“ ausgeze... mehr ... 12. August 2024
Grafikdesign seit August 2010;
firmiert wird unter der Bezeichnung "Lichtung.Kreation";
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Datenerfassung, Datenservice.
Gründung als BGB-Gesellschaft mit dem Ehemann.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Schenken Sie sich und Ihren Liebsten eine bleibende Erinnerung an eine besondere Zeit. Ich mache in gemütlicher Atmosphäre in meinem Studio schöne und natürliche Bilder von Ihnen. Gerne können Sie etwas zum Umziehen, Accessoires und mehr mitbringen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Erbringung von Planungs- und Dienstleistungen im
Bereich des Städte-, des Kommunal- und des
Wohnungsbaus, insbesondere im Bereich der
vorbereitenden und der verbindlichen Bauleitplanung,
als Sanierungsbeauftragter im Sinne des § 157 Abs. 1
BauGB, der Vorbereitung und Mitwirkung an der
Durchführung der Stadt- und Dorferneuerung, im
Bereich der Objektplanung, bei der Entwicklung,
Finanzierung und Abwicklung von Bau- und
Siedlungsvorhaben, Beteiligung an Unternehmen, die
den Gesellschaftszweck fördern;
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vermögensverwaltung, ausgeschlossen sind Geschäfte, die nach dem Kreditwesengesetz genehmigungsbedürfig sind; Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsverträgen nach § 93 HGB.
TATSÄCHLICHER GEGENSTAND:
Vermögensverwaltung § 32 KWG.
Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsverträgen nach § 93 HGB und Immobilien § 34c.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung), die mit den im Folgenden aufgeführten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 192 bis 213 KAGB, b) Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 ff. KAGB, c) Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB, d) Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff. KAGB, e) Altersvorsorge-Sondervermögen gemäß § 347 KAGB in Verbindung mit § 87 Investmentgesetz in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung, f) Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, bb) die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KAGB, cc) die Vermögensgegenstände nach § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB, g) Allgemeine offene Spezial-AIF gemäß §§ 282 KAGB, h) Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, i) Offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, j) Geschlossene Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, soweit ein solcher geschlossener Spezial-AIF in Sachwerte investiert, sind diese ausschließlich Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland. Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, f) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, g) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), h) der Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, i) die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage), j) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Paragrafen genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Vermittlung von Vertragsabschlüssen über Grundstücke
und grundstücksgleichen Rechte, gewerbliche Räume,
Wohnräume oder Darlehen, ausgenommen hiervon sind
Geschäfte nach dem Kreditwesengesetz, ferner Ver-
mittlung von Anteilscheinen von Kapitalanlagen-
gesellschaften, von in-oder ausländischen
Investmentanteilen, von sonstigen öffentlich
angebotenen Vermögensanlagen, ferner Vermittlung von
Versicherungsverträgen jeglicher Art als Mehrfach-
agent nach § 84 HGB und Finanzplanung sowie Planung
und Aufbau von Vermögensbildungsstrategien und be-
triebswirtschaftliche Unternehmensberatung.
Ausgenommen sind nach dem Kreditwesengesetz
erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und
Finanzdienstleistungen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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