Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung), die mit den im Folgenden aufgeführten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 192 bis 213 KAGB, b) Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 ff. KAGB, c) Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB, d) Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff. KAGB, e) Altersvorsorge-Sondervermögen gemäß § 347 KAGB in Verbindung mit § 87 Investmentgesetz in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung, f) Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, bb) die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KAGB, cc) die Vermögensgegenstände nach § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB, g) Allgemeine offene Spezial-AIF gemäß §§ 282 KAGB, h) Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, i) Offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, j) Geschlossene Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, soweit ein solcher geschlossener Spezial-AIF in Sachwerte investiert, sind diese ausschließlich Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland. Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, f) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, g) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), h) der Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, i) die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage), j) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Paragrafen genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen;
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Beratung von Unternehmen in strategischen und
operativen Fragen, befristete Übernahme von Mana-
gementaufgaben, Vermittlung von Führungskräften,
Verwaltung fremden Vermögens, Vermittlung oder
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen
über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, ge-
werbliche Räume, Wohnräume und Darlehen (§ 34c Abs.
1 Nr. 1 GewO) sowie Vorbereitung und Durchführung
von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für
eigene oder fremde Rechnung und Vorbereitung oder
Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im
fremden Namen für fremde Rechnung (§ 34 c Abs. 1
Nr.2 GewO);
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Rahmen Lachner ist Ansprechpartner Nr.1 in München für Holzrahmen, Alurahmen, Gemälde,Wechselrahmen, Massanfertigungen, Passepartout und vieles mehr ......, Rahmen Lachner ist Ansprechpartner Nr.1 in München für Holzrahmen, Alurahmen, Gemälde,Wechselrahmen, Massanfertigungen, Passepartout und vieles mehr ......
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Unternehmensgegenstand ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG.Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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(na), Immobilienberatung, Immobiliengeschäfte aller Art, Vermittlungen, einschließlich solcher im Sinne § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO; Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung; Erwerb und Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken; Verwaltung von eigenen und fremden Gebäuden sowie baulichen Anlagen im eigenen und fremden Namen.
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Für Steuerberatungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. mit § 57 Abs. 3 Nr. 1 StBerG sowie § 129 i.V. mit § 43 Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und §§ 130 Abs. 2, 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen;
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(na), Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und be-
rufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m
§ 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf
des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesonde-
re gewerbliche Tätigkeiten im sinne von § 57 Abs. 4
Nr. 1 StBerG. wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte
sind ausgeschlossen;
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Wir sind Ihr Partner für alle Steuerfragen: Von der Existenzgründing bis zur Erbschaftsteuer., Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie
die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m.
§ 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf
des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbeson-
dere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr.
1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind
ausgeschlossen;
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(na), Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich
und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §
33 i.V.m. § 57 III StBerG. Tätigkeiten, die mit dem
Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, ins-
besondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 IV
Nr.1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte,
sind ausgeschlossen;
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