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Moosach mittendrin: TSV-Herren stürmen durch Kantersieg auf Rang zwei
Der TSV Moosach schloss durch den deutlichen Sieg über Höhenkirchen und dem gleichzeitigen Remis d... mehr ... 26. März 2024
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Der SC Freital spielt erst am Sonntag in Wernigerode. Dirk Schuster traut Markus Anfang bei Dynamo D... mehr ... 8. März 2024
München (ots) - Donnerstag, 14. Dezember 2023, 16.25 Uhr Uhdestraße Eine Mutter ist heute durch ei... mehr ... 14. Dezember 2023
Schlösser und Tierpark geschlossen In München blieb am Samstag die Residenz geschlossen, ebenfalls... mehr ... 4. Dezember 2023
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»München Anfang der 1960er Jahre: Alain Resnais dreht mit Delphine Seyrig und Volker Schlöndorf... mehr ... 29. November 2023
Nicht nur in München, sondern auch im Umland gibt es zahllose Weihnachtsmärkte. Egal ob im Schloss... mehr ... 16. November 2023
Nicht nur in München, sondern auch im Umland gibt es zahllose Weihnachtsmärkte. Egal ob im Schloss... mehr ... 15. November 2023
Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen; im
Rahmen des beurfsrechtlich zulässigen, insbesondere
und unter Beachtung der allgemeinen Berufspflichten
sowie der ergänzenden Standesrichtlinien ist die
Gesellschaft auch berechtigt, treuhänderische und
andere vereinbarte Tätigkeiten auszuüben.
Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten ist
ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
(na), Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. mit § 57 Abs. 3 AsBerG; Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit geschlossenen Fonds und anderen Vermögensanlagen, insbesondere Übernahme des Vertriebs der Vermögensanlagen, Anlegerverwaltung und Abrechnungsdienstleistungen. Die Gesellschaft erbringt keine nach § 32 Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Tätigkeiten sowie keine Rechts- oder Steuerberatung. mehr ... zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegen- heiten sowie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und damit verbundene Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts oder Steuerbera- ters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbli- che Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausge- schlossen; mehr ... zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung), die mit den im Folgenden aufgeführten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 192 bis 213 KAGB, b) Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 ff. KAGB, c) Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB, d) Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff. KAGB, e) Altersvorsorge-Sondervermögen gemäß § 347 KAGB in Verbindung mit § 87 Investmentgesetz in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung, f) Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, bb) die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KAGB, cc) die Vermögensgegenstände nach § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB, g) Allgemeine offene Spezial-AIF gemäß §§ 282 KAGB, h) Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, i) Offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, j) Geschlossene Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, soweit ein solcher geschlossener Spezial-AIF in Sachwerte investiert, sind diese ausschließlich Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland. Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, f) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, g) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), h) der Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, i) die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage), j) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Paragrafen genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. mehr ... zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Neue Online und Offline Marketing Strategien für Ihr Unternehmen. Unter der Marke FROGVERTISING biete ich Ideen für Ihren Werbe-Erfolg! Erfahren Sie mehr!, Der Fokus meiner Arbeit liegt auf den Leistungen rund um Online Marketing. Auch klassische Werbeformen des Offline Marketing können von mir ausgearbeitet werden. mehr ... zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Vermögensverwaltung, ausgeschlossen sind Geschäfte, die nach dem Kreditwesengesetz genehmigungsbedürfig sind; Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsverträgen nach § 93 HGB.
TATSÄCHLICHER GEGENSTAND:
Vermögensverwaltung § 32 KWG.
Verwaltung und Vermittlung von Versicherungsverträgen nach § 93 HGB und Immobilien § 34c.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Betrieb von Waschstraßen, Tankstellen und Folgemärkten sowie hieran angeschlossenen Stehausschänken. mehr ... zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen; mehr ... zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
(na), Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und be-
rufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m
§ 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf
des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesonde-
re gewerbliche Tätigkeiten im sinne von § 57 Abs. 4
Nr. 1 StBerG. wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte
sind ausgeschlossen;
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zuletzt aktualisiert am 24. Januar 2022
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