Gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sonstige Aufgaben werden nicht wahrgenommen.
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Erbringung von Planungsleistungen gemäß den
Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten
und Ingenieure (HOAI), insbesondere gestaltende,
technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken
oder Städtebau, darüber hinaus Gesamtplanung von
Bauprojekten.
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Betrieb eines Architekturbüros mit allen Leistungen,
die den Leistungsbildern der Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure (HOAI) entsprechen;
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Erbringung von Architektenleistungen entsprechend
Art. 1 Bayerisches Architektengesetz und Planungs-
leistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorar-
ordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI);
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Gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung
von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleis-
tungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung
für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sonstige Auf-
gaben werden nicht wahrgenommen;
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Gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
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Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1 - 3 und Abs. 4 sowie Abs. 6 BauKaG. Insbesondere gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken sowie Planungs-leistungen gemäß den Leistungsbildern der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) unter Beachtung der für Berufsangehörige nach dem Baukammerngesetz bestehenden Pflichten.
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Gestaltende, technische und wirtschaftliche Planung von Bauwerken oder im Städtebau sowie Planungsleistungen, auch Beratung, Betreuung und Vertretung des Bauherrn in den mit der Planung und Durchführung eines Bauvorhabens zusammenhängenden Fragen sowie Überwachung der Ausführung gemäß den Leistungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure(HOAI). Ausgeschlossen sind die mit dem Beruf eines Architekten nicht zu vereinbarenden Tätigkeiten, dies sind insbesondere gewerbliche Tätigkeiten;
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024