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ARD Presse: München (ots) - Der Wettbewerb zum Europäischen CIVIS Medienpreis ist eröffnet. Bis e... mehr ... 31. Oktober 2024
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Ein Thema des Digital-Gipfel 2024 ist unter anderem die KI-Strategie Deutschla... mehr ... 21. Oktober 2024
CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag: München (ots) - Spürbare Entlastungen für Landwirte, Verteil... mehr ... 15. Oktober 2024
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BLM Bayerische Landeszentrale für neue Medien: München (ots) - Manfred Weber, Europaabgeordneter u... mehr ... 9. Oktober 2024
CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag: München (ots) - Die Europäische Kommission hat heute bekannt ... mehr ... 2. Oktober 2024
ARD Das Erste: München (ots) - Die Gäste: Hape Kerkeling (Entertainer und Bestsellerautor) Marie-A... mehr ... 1. Oktober 2024
Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). die Verwaltung von inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen oder ausländischen AIF (kollektive Vermögensverwaltung), die mit den im Folgenden aufgeführten inländischen Investmentvermögen vergleichbar sind. Folgende inländische Investmentvermögen sind Gegenstand der kollektiven Vermögensverwaltung: a) Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 i.V.m. § 192 bis 213 KAGB, b) Gemischte Investmentvermögen gemäß §§ 218 ff. KAGB, c) Sonstige Investmentvermögen gemäß §§ 220 ff. KAGB, d) Dach-Hedgefonds gemäß §§ 225 ff. KAGB, e) Altersvorsorge-Sondervermögen gemäß § 347 KAGB in Verbindung mit § 87 Investmentgesetz in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung, f) Geschlossene inländische Publikums-AIF gemäß §§ 261 ff. KAGB, welche in die folgenden Vermögensgegenstände investieren: aa) Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland, bb) die Vermögensgegenstände gemäß § 261 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 KAGB, cc) die Vermögensgegenstände nach § 261 Abs. 1 Nr. 7 KAGB, g) Allgemeine offene Spezial-AIF gemäß §§ 282 KAGB, h) Hedgefonds gemäß § 283 KAGB, i) Offene Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen gemäß § 284 KAGB, j) Geschlossene Spezial-AIF gemäß §§ 285 ff. KAGB, soweit ein solcher geschlossener Spezial-AIF in Sachwerte investiert, sind diese ausschließlich Immobilien, einschließlich Wald, Forst- und Agrarland. Daneben betreibt die Gesellschaft folgende Dienst- und Nebendienstleistungen: a) die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (Finanzportfolioverwaltung), b) die Verwaltung einzelner nicht in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (individuelle Vermögensverwaltung), c) die Anlageberatung bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, d) die Anlageberatung bezogen auf Vermögensgegenstände, die keine Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sind, e) die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen an inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF für andere, f) Vertrieb von Anteilen oder Aktien an fremden Investmentvermögen, g) die Vermittlung von Geschäften über die Anschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten (Anlagevermittlung), h) der Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, i) die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen inländischen Investmentvermögen, EU-Investmentvermögen und ausländischen AIF mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage), j) sonstige Tätigkeiten, die mit den in diesem Paragrafen genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbunden sind. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen; mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Beratung von Unternehmen in strategischen und
operativen Fragen, befristete Übernahme von Mana-
gementaufgaben, Vermittlung von Führungskräften,
Verwaltung fremden Vermögens, Vermittlung oder
Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß von Verträgen
über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, ge-
werbliche Räume, Wohnräume und Darlehen (§ 34c Abs.
1 Nr. 1 GewO) sowie Vorbereitung und Durchführung
von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für
eigene oder fremde Rechnung und Vorbereitung oder
Durchführung von Bauvorhaben als Baubetreuer im
fremden Namen für fremde Rechnung (§ 34 c Abs. 1
Nr.2 GewO);
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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Unternehmensgegenstand ist die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit zu vereinbarenden Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG.Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Immobilienberatung, Immobiliengeschäfte aller Art, Vermittlungen, einschließlich solcher im Sinne § 34 c Abs. 1 Nr. 1 GewO; Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung; Erwerb und Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken; Verwaltung von eigenen und fremden Gebäuden sowie baulichen Anlagen im eigenen und fremden Namen. mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
Für Steuerberatungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. mit § 57 Abs. 3 Nr. 1 StBerG sowie § 129 i.V. mit § 43 Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und §§ 130 Abs. 2, 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen; mehr ... zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
(na), Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und be-
rufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m
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zuletzt aktualisiert am 09. Oktober 2024
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