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Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen; im
Rahmen des beurfsrechtlich zulässigen, insbesondere
und unter Beachtung der allgemeinen Berufspflichten
sowie der ergänzenden Standesrichtlinien ist die
Gesellschaft auch berechtigt, treuhänderische und
andere vereinbarte Tätigkeiten auszuüben.
Die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten ist
ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
(na), Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i. V. mit § 57 Abs. 3 AsBerG; Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
(na), Die für die Steuerberatungsgesellschaft gesetzlich
und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §
33 i.V.m. § 57 III StBerG. Tätigkeiten, die mit dem
Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, ins-
besondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 IV
Nr.1 StBerG, wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte,
sind ausgeschlossen;
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Ausübung der nach dem Steuerberatungsgesetz in der
jeweils gültigen Fassung und der Standesrichtlinien
zulässigen Tätigkeiten, insbesondere Durchführung
von freiwilligen Abschlußprüfungen, Beratung in
steuerlichen Angelegenheiten und auf dem Gebiet der
Betriebswirtschaft, sowie Verwaltung und Betreuung
fremden Vermögens, sowie alle Tätigkeiten, die dem
Geschäftszweck förderlich sind, einschließlich der
Gründung und des Betriebs von Zweigniederlassungen;
Handels- und Bankgeschäfte sowie gewerbliche
Tätigkeiten sind ausgeschlossen;
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gem. § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 4 WPO.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V.m. § 57 Abs.3 StBerG Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Für Steuerberatungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. mit § 57 Abs. 3 Nr. 1 StBerG sowie § 129 i.V. mit § 43 Abs. 4 WPO. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters und des vereidigten Buchprüfers nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG und §§ 130 Abs. 2, 43 Abs. 3 Nr. 1 WPO, wie zum Beispiel Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen;
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Wirtschaftsprüfungs-, Treuhand- und Beratungstätigkeit für Unternehmen/Institutionen der gewerblichen Wirtschaft und für sonstige Dritte sowie sämtliche für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO), und zwar im Inland und im Ausland, insbesondere die Durchführung von Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen sowie von sonstigen betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere von gesetzlichen und freiwilligen Sonderprüfungen wie die Prüfung von Plänen, Prognosen und sonstigen betriebswirtschaftlichen Sachverhalten sowie die Erteilung von Bestätigungsvermerken und Bescheinigungen über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen, alle treuhänderischen Tätigkeiten, welche die Beratung und Wahrung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben, einschließlich der treuhänderischen Verwaltung, die Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften, die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen sowie die Erstellung von Gutachten in sämtlichen vorgenannten Tätigkeitsbereichen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022
Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, Beratung, Vertretung und Hilfeleistung in steuerlichen Angelegenheiten, Beratung und Wahrnehmung fremder Interessen in wirtschaftlichen Angelegenheiten, treuhänderische Verwaltung, berufsübliche Erstattung von Gutachten.
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zuletzt aktualisiert am 11. Januar 2022