ALBIHNS GmbH
Vertretung von natürlichen und juristischen Personen vor dem Europäischen Patentamt. Diese kann nur durch in den Diensten der Gesellschaft Stehende oder an ihr als Gesellschafter beteiligte zugelassene Vertreter im Sinne des Artikel 134 Europäisches Patentübereinkommen (EPÜ) vorgenommen werden. Sie handeln dabei eigenverantwortlich, unabhängig und weisungsfrei unter der Beachtung ihrer Berufspflichten. Die Gesellschaft stellt für diese Tätigkeit die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Vorraussetzungen zur Verfügung und
tätigt die damit zusammenhängend Geschäfte;
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